Die KfW-Förderbank bietet einen Studienkredit an, der allen Studierenden das Erststudium ermöglichen soll. Wenn du EU-Bürger bist, zwischen 18 und 44 Jahren und an einer deutschen staatlich anerkannten Hochschule studierst, kannst du grundsätzlich den KfW-Studienkredit beantragen.
Beim KfW-Studienkredit wird dir – wie beim BAföG – monatlich Geld ausgezahlt. Das Geld wird aber nicht in einer Summe ausgezahlt, sondern die Förderung wird immer zum 1. Werktag des Monats ausgezahlt. Die Höhe der Auszahlung kannst du selbst bestimmen – je nachdem, wie viel Geld du brauchst! Es sind zwischen 100 und 650€ möglich. Von der monatlichen Auszahlungssumme werden dann die Zinsen abgezogen. Diese sind am Anfang sehr gering und werden dann mehr. Der Zinssatz ist variabel und wird im April und Oktober jeweils für das nächste halbe Jahr festgelegt. Zurzeit liegt der Effektivzins bei 3,91 %.
Daraus ergeben sich folgende Vorteile für dich:
- Flexible monatliche Auszahlung bis 650 Euro
- Unabhängig vom Einkommen
- Keine Sicherheiten notwendig
- Flexible Rückzahlung
Alle informationen im Detail sowie den Online Antrag findest du auf www.kfw.de/studienkredit
Was wird gefördert?
Es werden die Lebenshaltungskosten während des Studiums unabhängig vom Studienfach finanziert. Es spielt keine Rolle, ob du in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend studierst. Auch Fernstudiengänge sind möglich. Auslandssemester werden gefördert, wenn du weiterhin in Deutschland immatrikuliert bist.
Die Hochschule muss ihren Sitz in Deutschland haben und staatlich oder staatlich anerkannt sein. Wichtig ist, dass das Studium zu einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss wie z.B. Bachelor oder Master führt.
Der KfW-Studienkredit ist kombinierbar mit BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz), dem BAföG-Bankdarlehen und mit dem Bildungskredit.
Wer wird gefördert?
Volljährige Studierende an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit Sitz in Deutschland, die zum Finanzierungsbeginn maximal 44 Jahre alt sind und zu einer der nachfolgenden Gruppen zählen:
- deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland,
- EU-Staatsangehörige, die sich seit mindestens 3 Jahren ständig in Deutschland aufhalten und hier gemeldet sind,
- Familienangehörige (gleich welcher Staatsbürgerschaft) eines deutschen oder EU-Staatsangehörigen, die sich mit diesem in Deutschland aufhalten und hier gemeldet sind,
- Bildungsinländer mit deutscher Meldeadresse.