BAföG-Reform vom August 2016Im Rahmen einer BAföG-Reform wurden 2016 Bedarfssätze, Bemessungsgrundlagen und Freibeträge des Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vom Gesetzgeber angepasst. Verschiedene Details, die für Studierende entscheidend sein können, haben sich seitdem geändert.
Höchstsatz und VermögensfreibetragDer Höchstsatz beträgt seitdem monatlich 735 €. Er wird im zum Wintersemester 2019 weiter auf 853 € und im Wintersemester 2020 auf 861 € angehoben. Außerdem wurde der Vermögensfreibetrag erhöht. Bei allen BAföG-Anträgen gilt seit 1. August 2016 ein Vermögensfreibetrag von 7.500 € anstatt vorher 5.200 €.
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bafög.de (Bundesministerium für Bildung und Forschung).
Einkommen NebenjobsStudierende können zukünftig monatlich bis zu 450 € aus Nebenjobs verdienen, ohne dass diese Einnahmen auf das BAföG angerechnet werden.
Übergang Bachelor – Master ohne BAföG-Unterbrechung leichter möglichEs genügt die vorläufige Einschreibung in den Master, um BAföG zu erhalten (die dann aber auch zu Förderungsdauer des Masters zählen). Dies gilt selbst dann, wenn noch nicht die letzte Prüfungsleistung des Bachelors erbracht wurde.
Anspruch auf Leistungen: ZielgruppePersönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein in § 8 aufgeführter aufenthaltsrechtlicher Status, die allgemeine Eignung für die gewählte Ausbildung und das Nichtüberschreiten der Altersgrenze.
Neben Deutschen sind auch viele Ausländer/innen BAföG-berechtigt. Vom Grundsatz förderungsberechtigt sind Ausländer/innen, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und bereits gesellschaftlich integriert sind (§ 8, BAföG).
Altersgrenzen
- Auszubildende sind förderungsberechtigt, wenn sie die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen
- Master-Studierende sind förderungsberechtigt, wenn sie das Studium vor Vollendung des 35. Lebensjahres beginnen
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